1. Geltungsbereich
Die Verkäufe und Lieferungen der RINGSPANN AG erfolgen ausschliesslich nach Massgabe der folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („Lieferbedingungen“). Der Besteller erkennt die Lieferbedingungen durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Für den Umfang und die Art der Lieferung sind ausschliesslich unsere Angebots- und Bestätigungsschreiben massgebend. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Masse, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung der Bestellung nur verbindlich, sofern wir dies schriftlich bestätigt haben.
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Der Besteller gewährleistet, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen keine Rechte Dritter verletzen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob wir im Falle der Herstellung aufgrund uns vorgelegter Ausführungszeichnungen Rechte Dritter verletzen. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Rechten durch von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen frei.
Werkstatt- oder Einzelteilzeichnungen werden von uns nur geliefert, wenn dies bei Bestellung vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde.
3. Preise und Lieferbedingungen
Die Preise gelten ab Werk (Incoterms 2020) und schliessen insbesondere Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht sowie Porto nicht ein. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
Die Lieferung erfolgt ab Werk (Incoterms 2020).
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug per Überweisung zu erfolgen. Reparaturen und sonstige Dienst- oder Werkleistungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Zur Verrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für etwaige Zurückbehaltungsrechte. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleiben die Rechte des Bestellers unberührt.
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, werden Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (unabhängig einer Eintragung des Eigentumsvorbehalts im entsprechenden Register und/oder dem tatsächlichen Übergang des Eigentums in dieser Ziffer "Vorbehaltsware" genannt) vor.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung über-eignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmässig Miteigentum im Sinne von Art. 727 Abs. 1 ZGB überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, weiterveräussern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber uns in Verzug ist; im Fall des Widerrufs sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Schweiz, wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Massnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
6. Lieferzeit
Die Lieferzeit und Liefertermine gelten als annähernd und sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt zu laufen, sobald sämtliche technische Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile in allen Dingen des Geschäftes einiggehen.
Unvorhergesehene Ereignisse, die ausserhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, z.B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferungen unserer Unterlieferanten, Ausschuss in unserem Betrieb oder beim Unterlieferanten sowie höhere Gewalt, entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung.
Aufträge, deren Auslieferung sich auf mehrere Lieferraten erstreckt, werden von uns nur akzeptiert, wenn für jede Lieferrate ein Abnahmetermin vom Besteller angegeben wird und der Gesamtzeitraum für die Auslieferung des Auftrages zwölf (12) Monate nicht überschreitet. Bei Ablauf der vereinbarten zwölf (12) Monate sind wir berechtigt, dem Besteller die Gesamt-Restmenge ohne Ankündigung zur Verfügung zu stellen, auch wenn der Besteller mit der Abnahme der vorangegangenen Lieferraten in Verzug ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
Wir können aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Die Beschaffenheit des Liefergegenstand bemisst sich ausschliesslich nach den Leistungsdaten und Abmessungen gemäss Katalog. Im Falle von Spezialanfertigungen für den Besteller bemisst sich die vereinbarte Beschaffenheit ausschliesslich nach der vom Besteller freigegebenen Konstruktionszeichnung.
Wir behalten uns das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird.
Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt wer-den.
Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Wir können vom Besteller verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zurückschickt.
Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt-, Versand- und Untersuchungskosten, verpflichtet.
Mängel werden wir nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes beseitigen. Der Besteller wird uns die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Wir können nach eigener Wahl auch nach gescheitertem Reparaturversuch noch Ersatzlieferung leisten. Wandelung und Minderung sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zum Rücktritt nach Ziffer 9 gegeben sind.
Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung; (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemässer Verwendung, der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermässige Beanspruchung); (iii) bei fehlerhafter Montage bzw. Installation durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte; (iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile; (v) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmassnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte; oder (vi) bei der Durchführung von Änderungen oder Nacharbeiten ohne unsere Genehmigung.
Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang.
8. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
- Jede Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Hilfspersonen.
- Jede Haftung für indirekte und mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn sowie Schäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand sind, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Massnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
9. Rücktrittsrecht
Der Besteller hat nur dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir eine vom Besteller gesetzte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn sich die Lieferung infolge eines von uns zu vertretenden Umstandes verzögert und eine vom Besteller gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist oder wenn die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung unmöglich ist.
10. Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zug. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Der Besteller darf seine Vertragsrechte oder den Vertrag ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Soweit in diesen Lieferbedingungen Schriftlichkeit vorgesehen ist, schliesst dies E-Mail mit ein.
Ist eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Gültig ab: 01.11.2021